IT-Beratungsleistungen bei Insolvenzverfahren oder Buchprüfungen
Fehlende IT-Systeme oder GDPdU-Daten können im Insolvenzfall zu massiven Haftungs-, Steuer- und Compliance-Risiken führen. Das Sachverständigenbüro Schulte sichert Ihre digitalen Daten rechtssicher, prüfbar und nachvollziehbar – für Insolvenzverwalter, Prüfer und Gläubiger. Wir schützen Werte, schaffen Transparenz und sichern die digitale Grundlage des Verfahrens.
Offene Festplatte mit glänzenden silbernen Scheiben und einem Lesekopf, beleuchtet von warmem Licht.
Unsere IT-Module für Sicherheit, Ordnung und Transparenz im Insolvenzfall
Unsere IT-Module sichern den geordneten Ablauf im Insolvenzfall – von Datensicherung bis Systemfortführung. Sie helfen, rechtliche Pflichten zu erfüllen, Haftungsrisiken zu vermeiden und Transparenz für Insolvenzverwalter und Gläubiger zu schaffen. Jedes Modul ist einzeln nutzbar oder als Gesamtpaket kombinierbar – flexibel, nachvollziehbar und auf Ihre Situation mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt.
Modul 1. IST-Analyse der bestehenden IT-Landschaft
  • Durchführung einer Vor-Ort-Analyse der IT-Infrastruktur
  • Erfassung bestehender IT-Systeme, Hardware, Software und Netzwerkinfrastruktur
  • Identifikation von relevanten Schwachstellen und Risiken
Modul 2. Erstellung einer IT-Architekturübersicht
  • Dokumentation der bestehenden IT-Landschaft
  • Ermittlung von Einspar- und Optimierungsmöglichkeiten
  • Aufzeigen von möglichen Verbesserungen für den Insolvenzverwalter
Modul 3. Durchführung einer Datensicherung
  • Sicherung aller relevanten Daten und Server (nach Absprache und Detaillierung der Anforderungen)
  • Besprechung mit dem Kunden zur genauen Definition der zu sichernden Daten (z. B. E-Mails, bestimmte Dokumente)
  • In kleineren Umgebungen erfolgt eine vollständige Sicherung; bei größeren Umgebungen detaillierte Planung erforderlich
  • Standardmäßig erfolgen die Sicherungen als Windows Server Backup Images (zusätzliche Formate nach Absprache möglich)
Modul 4. GDPdU-Export für JET-Analyse
  • Export steuerrelevanter Daten gemäß den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
  • E-Mail-Zugriff durch die Betriebsprüfung - Export der E-Mails und/oder Messenger-Nachrichten mit steuerlich relevanten Bezug gem. § 147 Abs. 6 AO **
  • Durchführung des Exports in mehreren Iterationen zur Qualitätssicherung
  • Bereitstellung der exportierten Daten für die JET-Analyse
  • Z1 - Z3 Zugriff nach § 147 Abs. 6 AO*
  1. unmittelbaren „nur lesenden“ Datenzugriff (Z1)
  2. mittelbaren Datenzugriff auf Auswertungen, Vorgabe vom Prüfer (Z2)
  3. Datenträgerüberlassung in verschiedenen Formaten (Z3).
* Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen durch die vom Außenprüfer angeforderte Überlassung von Daten oder die Einrichtung des zum Datenabruf notwendigen Zugriffs entstehen, muss er im Sinne der „Mitwirkungspflicht von Steuerpflichtigen“ selbst tragen.
CISA Certified Text auf blauem Hintergrund.
Mann in Anzug und Brille tippt auf Laptop mit Text „NOTFALLPLAN IT-GOVERNANCE BSI 200-4“ und Diagramm.
Modul 5. JET-Analyse***
  • Die Durchsicht der GDPdU-Daten ist ein wichtiger Schritt, um potenzielle Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten in den Finanzdaten eines Unternehmens zu identifizieren
  • Bei der Prüfung dieser Daten werden spezifische Muster und Abweichungen gesucht, die auf problematische Buchungen oder unerlaubte Praktiken hinweisen könnten
  • Zu den häufigsten Auffälligkeiten gehören: Management Override, auffällige Buchungstexte, auffällige Beträge, Durchsicht von Benutzern etc.
  • Nach der Analyse wird der JET-Bericht erstellt
***Die Analyse auf Basis der IDEA Software für Datenanalyse von Caseware durchgeführt.
Modul 6. Aufrechterhaltung des IT-Betriebs
  • Sicherstellung des IT-Betriebs während der Übergangsphase
  • Unterstützung bei der Aufrechterhaltung kritischer Systeme
  • Begleitung von IT-relevanten Entscheidungen im Insolvenzprozess
Kontaktieren Sie das Sachverständigenbüro Schulte für Ihre unabhängige IT-Prüfung – klar, verständlich und praxisnah.
**Wichtige Rechtsgrundlagen!
Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht
Der BFH hat in einem Beschluss vom 30. April 2025 (Az. XI R 15/23) festgestellt, dass die Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt ist, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug gem. § 147 Abs. 6 AO anzufordern. Namentlich sind solche E-Mails gemäß § 147 Abs. 1 und Abs. 6 AO aufbewahrungs- und vorlagepflichtig, die als Handels- und Geschäftsbriefe oder als sonst steuerlich bedeutsame Unterlagen für Verrechnungspreise gelten. So steht es jedenfalls in den Leitsätzen des Beschlusses.
Grundsatz der Einzelaufzeichnung und Pflicht zur Datensicherung
Unternehmer, die elektronische Kassensysteme einsetzen, sind zur vollständigen Aufzeichnung und elektronischen Sicherung sämtlicher Geschäftsvorfälle verpflichtet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu festgestellt: „Entscheidend ist, dass diese sich auf die einzeln erfassten Verkäufe zurückführen lässt und –ggf. unter Zuhilfenahme des Warenwirtschaftssystems– nachweisbar sind. (...) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ist akzessorisch. Das heißt, sie setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht. (...) Eine eigenständige Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht mit einer Pflicht zur Aufzeichnung von Daten in Zusammenhang stehen, ist § 147 Abs. 1 AO nicht zu entnehmen. (...) Zutreffend geht das FA davon aus, dass es sich bei den vorliegend mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen (Umsätze/Warenverkäufe) um Grundaufzeichnungen i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und keineswegs um 'freiwillige' Aufzeichnungen handelt. (...) Das FA durfte (...) die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anfordern. (...) Dem Datenzugriff unterfallen grundsätzlich auch die Daten aus vorgeschalteten Systemen oder Nebensystemen.“ BFH vom 16.12.2014 – X R 42/13
Datenzugang und Zumutbarkeit
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt präzisiert die Rechtsprechung zur Datenanforderung in Betriebsprüfungen und betont die technische Zumutbarkeit: „Das FA durfte die Klägerin zur Überlassung der Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form auffordern, da diese zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnung verpflichtet war. Der BFH hat (...) entschieden, dass ein Einzelhändler, der (...) eine PC-Kasse verwendet, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff gewähren muss. (...) Entscheidet der Steuerpflichtige sich für ein modernes PC-Kassensystem, (...) kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. (...) Entscheidend ist, dass diese sich auf die einzeln erfassten Verkäufe zurückführen lässt, die (...) nachweisbar sei. (...) Bei den mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen handelt es sich um Grundaufzeichnungen i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und keineswegs um 'freiwillige' Aufzeichnungen. Eine Verpflichtung nur zur Aufbewahrung und Speicherung von Tagesendsummenbons (Z-Bons) lässt sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben vom 09. Januar 1996 (...) herleiten. Es handelt sich dabei um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die als solche keine Rechtsnormqualität besitzt und die Gerichte nicht bindet.“ FG Sachsen-Anhalt vom 30.09.2015 – 2 K 376/15
Umfang der Datenherausgabe und Datenschutz
„Die gesetzlichen Auskunfts- und Anzeigepflichten (...) genügen den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes und sind verfassungsrechtlich unbedenklich. (...) Die Auskunftspflicht ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht (...), sofern sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht. (...) Die Finanzbehörde kann auch verlangen, dass Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden, maschinell ausgewertet oder auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. (...) Die im Steuerrecht verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten (...) entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (...) Die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO (...) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Datenschutz. (...) Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. (...) Diese können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen erweitert werden.“ Niedersächsisches FG vom 30.06.2015 – 9 K 343/14
Grenzen und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die Befugnisse der Finanzbehörde nicht grenzenlos sind, sondern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt.“ BFH vom 16.12.2014 – VIII R 52/12
DSGVO und unionsrechtliche Harmonisierung
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH findet die DSGVO in vollem Umfang auf Besteuerungsverfahren Anwendung. Auch das Unionsrecht sieht keine Bereichsausnahme mehr für steuerliche Datenverarbeitung: „Dem stünde es entgegen, wenn die Datenschutz-Grundverordnung wegen einer Bereichsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Bereich der Verwaltung direkter Steuern nicht anwendbar und damit weite Teile des Besteuerungsverfahrens nicht unmittelbar der Datenschutz-Grundverordnung unterworfen wären.“ BFH vom 12.03.2024 – IX R 35/21
Zusammenfassendes Ergebnis
Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung fordert eine vollständige, manipulationssichere elektronische Datensicherung und eine umfassende, rechtzeitige Herausgabe sämtlicher steuerlich relevanten digitalen Daten an die Finanzverwaltung. Technische oder organisatorische, zivil- bzw. datenschutzrechtliche Argumente beschränken die Herausgabepflicht nur im Rahmen spezifischer, eng auszulegender gesetzlicher Ausnahmefälle. Der Steuerpflichtige muss die verlangten Daten auch dann herausgeben, wenn sie sich bei Dritten befinden oder der Zugriff technische Zwischenschritte erfordert. Die Interessenabwägung erfolgt zu Gunsten einer effektiven, lückenlosen Besteuerung, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten bleibt. Urteilszitate und Quellen: BFH X R 42/13; FG Sachsen-Anhalt 2 K 376/15; BFH VIII R 52/12; FG Baden-Württemberg 14 K 554/12; Niedersächsisches FG 9 K 343/14; BFH IX R 35/21
Ablauf der Leistungserbringung beim
Sachverständigenbüro Schulte
„Im Insolvenz- oder Buchprüfungsfall fall zählt jede Minute: Das Sachverständigenbüro Schulte sichert IT-Systeme, Daten und Prozesse, stellt den Betrieb stabil und rechtskonform sicher – für Insolvenzverwalter eine entscheidende Unterstützung, um Haftungsrisiken zu vermeiden und eine geordnete, nachvollziehbare IT-Abwicklung zu gewährleisten.“
Normaler Ablauf der Leistungserbringung
Erstgespräch mit Ansprechpartner
- Klärung der Anforderungen und Rahmenbedingungen - Definition der zu sichernden Daten und Systeme
Termin zur IST-Aufnahme vor Ort
Erfassung der IT-Struktur und Dokumentation
Datensicherung und GDPdU-Export
- Durchführung der Sicherungen (ggf. mehrere Iterationen notwendig) - Export steuerrelevanter Daten
JET-Analyse
Analyse der exportierten Daten
Erstellung eines Protokolls
Dokumentation der Ergebnisse der IST-Analyse und Datensicherung
Meldung des JET-Analyse-Ergebnisses an den Insolvenzverwalter
Weitergabe der Erkenntnisse aus der Analyse
Überganbe der Datenträger an den Insolvenzverwalter bzw. Auftraggeber
Sicherstellung der vollständigen und geordneten Übergabe
„Digitale Ordnung statt Datenchaos – das Sachverständigenbüro Schulte sichert, was zählt: Ihre IT, Ihre Daten und Ihre Rechtssicherheit im Insolvenzfall.“
Mann in Anzug und Brille hält blaues Kabel und Klemmbrett in einem dunklen Serverraum mit Bildschirmen.
Hinweise für den Insolvenzverwalter: Daten sichern, IT inventarisieren, Betrieb sicherstellen, Regeln einhalten.
Hinweise
  1. Die Anforderungen an die Datensicherung und die zu exportierenden Daten sind oft unklar und müssen im Detail abgestimmt werden.
  2. Standardmäßig erfolgt die Sicherung als Windows Server Backup Image, das ohne IT-Personal nicht direkt einsehbar ist.
  3. Es wird empfohlen, frühzeitig eine genaue Spezifikation der benötigten Daten mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen.