Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt präzisiert die Rechtsprechung zur Datenanforderung in Betriebsprüfungen und betont die technische Zumutbarkeit:
„Das FA durfte die Klägerin zur Überlassung der Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form auffordern, da diese zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnung verpflichtet war. Der BFH hat (...) entschieden, dass ein Einzelhändler, der (...) eine PC-Kasse verwendet, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff gewähren muss. (...) Entscheidet der Steuerpflichtige sich für ein modernes PC-Kassensystem, (...) kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. (...) Entscheidend ist, dass diese sich auf die einzeln erfassten Verkäufe zurückführen lässt, die (...) nachweisbar sei. (...) Bei den mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen handelt es sich um Grundaufzeichnungen i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und keineswegs um 'freiwillige' Aufzeichnungen. Eine Verpflichtung nur zur Aufbewahrung und Speicherung von Tagesendsummenbons (Z-Bons) lässt sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben vom 09. Januar 1996 (...) herleiten. Es handelt sich dabei um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die als solche keine Rechtsnormqualität besitzt und die Gerichte nicht bindet.“
FG Sachsen-Anhalt vom 30.09.2015 – 2 K 376/15